Die Rechtsprechung hat die Befugnis des VSW zum Tätigwerden im Sinne der Unterbindung unlauteren Wettbewerbs von Anfang an uneingeschränkt bejaht, allein der Bundesgerichtshof bejahte in einer Vielzahl von Entscheidungen die Tätigkeitsbefugnis des VSW, u. a. in den Bereichen

* Finanzdienstleistungen
(BGH WRP 1997, 846 - Selbsthilfeeinrichtung der Beamten)
* Kfz-Handel (BGH WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I)
* Nahrungsergänzungsmittel (BGH WRP 2004, 1024 – Sportlernahrung II)
* Haushaltsgeräte (BGH WRP 1996, 98 - Produktinformation III)
* Zeitschriftenhandel (BGH WRP 1998, 169 - Auto '94)
* Teppichhandel (BGH WRP 2000, 517 – Orient-Teppichmuster)
* kosmetische Produkte (BGH WRP 1997, 721 – Lifting-Creme)
* Münzen- und Medaillenhandel (BGH WRP 1997, 431 - Münzangebot)
* Lebensmittelhandel (BGH WRP 1997, 439 - Geburtstagswerbung II)
* pharmazeutische Produkte
(BGH MD 2006, 663 – Arzneimittelwerbung im Internet)
* Versandhandel (BGH MD 1999, 135 – Versandkosten)
* Heilbehandlungen
(BGH WRP 2000, 389 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge)

um nur einige wenige exemplarisch herauszugreifen. Mit diesen und anderen Entscheidungen hat der VSW die Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht wesentlich mitgeprägt und bedeutende Anstöße zu deren Fortentwicklung gegeben.

Die Aufgaben eines Wettbewerbsverbandes sind vielfältig, nur Verbände, die eine umfassende Tätigkeit zur Förderung gewerblicher Interessen entfalten, erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Tätigkeitsberechtigung. Vereine, die Wettbewerbsverstöße lediglich abmahnen, um risiko- und mühelos Abmahnpauschalen zu vereinnahmen – sog. „Abmahnvereine - ohne weiteren Verpflichtungen, wie einer nachhaltigen gerichtlichen Verfolgung von Wettbewerbsverletzungen nachzukommen, üben ihre Tätigkeit missbräuchlich aus. Vor einigen Jahren hat der Gesetzgeber bereits die Voraussetzungen zur Unterbindung der Tätigkeit solcherart Vereinigungen geschaffen, diesen konnte in den letzten Jahren auch erfolgreich das Handwerk gelegt werden.

Das Aussprechen von Abmahnungen oder Verwarnungen stellt einen Teilbereich der Verbandsarbeit eines jeden seriösen Wettbewerbsverbandes dar. Sie liegen im wohlverstandenen Interesse sowohl des Wettbewerbsverletzers, wie auch des Verbandes oder eines betroffenen Wettbewerbers. Die Abmahnung dient der Vermeindung einer vom Verletzer nicht gewollten prozessualen Auseinandersetzung und der Abwendung von Kostennachteilen, sie liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit, einer unnötigen Inanspruchnahme der Gerichte entgegenzuwirken.

Der VSW gehört zu den Verbänden, die ihre Tätigkeit seit Jahrzehnten mit Entschlossenheit, Engagement und großer Sachkunde ausüben. Die Verbandsarbeit umfasst u. a. die folgenden Aufgaben:

* Beratung der Mitglieder in Wettbewerbssachen
* Entgegennahme und Überprüfung von Beschwerden über Wettbewerbsverletzungen
* Aussprechen außergerichtlicher Abmahnungen und Verwarnungen
* Verfolgung von Wettbewerbsverletzungen durch Unterlassungsklagen
* Entgegennahme von Unterlassungsverpflichtungen
* Überwachung von deren Einhaltung
* Geltendmachung verwirkter Vertragsstrafen
* Einleitung von Ordnungsmittel- und Strafverfahren sowie sonstigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren
* Zusammenarbeit mit Bundes- und Landesbehörden, wissenschaftlichen Einrichtungen, Bundes- und Landesvertretungen diverser Wirtschaftsverbände
* Herausgabe von Informationsschriften, Durchführung von Informationsveranstaltungen.

Zu den Informationsschriften gehört der im 32. Jahrgang von Verband herausgegebene, monatlich erscheinende Magazin Dienst, der die Rechtsprechung zum Wettbewerbs-, Lebensmittel-, Arzneimittel- und Heilmittelwerberecht sowie zum Markenrecht aktuell und schnell umfangreich dokumentiert.

Dazu gehört weiterhin das im Drei-Monats-Rhythmus erscheinende Mitgliederrundschreiben, das die Verbandsmitglieder in aller Kürze über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert.

Darüber hinaus besteht für Mitglieder des Verbands die Möglichkeit in wettbewerbsrechtlichen Belangen in einem bestimmten Rahmen Beratung und Information über den Verband zu beziehen.