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aktuelleLeitsätze [102 KB]


Als Beispiel finden Sie im Folgenden zur schnelleren Information
eine Auflistung der Ausgabe Juni 2007 des Magazin Dienstes
veröffentlichten Entscheidungen unter deren schlagwortartigen Entscheidungsnamen;
ferner ist benannt die jeweils durch die streitgegenständliche Handlung
verletzte Rechtsnorm,
das entscheidende Gericht, das Datum
sowie das Aktenzeichen der Entscheidung.


Leitsätze:



6.1. WEST (§ 83 III Nr. 3 MarkenG)

BGH - I ZB 33/06 - Beschl. v. 01.03.07 - Bundespatentgericht

Ist im markenrechtlichen Löschungsverfahren nicht auszuschließen, dass die angefochtene Beschwerdeentscheidung auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruht, so muss der Rechtsbeschwerdeführer nicht vortragen, was er auf einen Hinweis des Gerichts ausgeführt hätte; die insoweit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO geltenden Grundsätze sind nicht anzuwenden.





6.2. Gesamtzufriedenheit (§§ 13, 17 a IV S. 4 GVG, 51 I Nr. 2, II S. 1 SGG)

BGH - I ZB 28/06 - Beschl. v. 09.11.06 - OLG Saarbrücken

Wird ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch einer privaten Krankenkasse oder einer nach § 8 III Nrn. 2-4 UWG klagebefugten Einrichtung gegen eine gesetzliche Krankenkasse nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S.v. § 51 I Nr. 2, II S. 1 SGG, sondern um eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG eröffnet ist.





6.3. Gesetzliche Regelungen zur AGB-Kontrolle als Marktverhaltensregelungen (§§ 4 Nr. 11 UWG, 308 I Nr. 1 BGB)

KG - 5 W 73/07 - Beschl. v. 03.04.07

Die Lieferfristangabe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen "in der Regel ..." ist nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 308 I Nr. 1 BGB. Gesetzliche Regelungen zur AGB-Kontrolle sind zumindest dann Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, wenn sie eine hinreichende Transparenz gewährleisten sollen.



6.4. "Bauchkurs" (§§ 3 S. 2 Nrn. 1, 2 a, 11 I Nr. 3 HWG, 3, 4 Nr. 11 UWG)

OLG Bamberg - 3 U 252/06 - Urt. v. 28.03.07

Wird im Rahmen einer Werbung für einen "Bauchkurs" als Erfolgsbeleg ein Interview mit einer Teilnehmerin abgedruckt, in dem der "Bauchkurs" als wirksames Verfahren zur Behebung oder zumindest Verminderung eines krankhafte Gesundheitsbeeinträchtigungen verursachenden und deshalb behandlungsbedürftigen Übergewichts dargestellt wird, finden auf die Werbung die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes Anwendung. Die Bewerbung des "Bauchkurses" mit der Behauptung, dieser würde bei den Teilnehmern in acht Wochen zu einer Gewichtsabnahme am Bauch von 15 Pfund "ganz ohne Diät ... ohne Hungergefühl" führen, ist zur Irreführung i.S.d. § 3 S. 2 Nrn. 1, 2 a HWG geeignet, sofern der Anbieter den Beweis einer wissenschaftlichen Absicherung seiner Werbeaussagen schuldig bleibt. Unter "Krankengeschichten" i.S.d. § 11 I Nr. 3 HWG sind nicht nur patientenbezogene Aufzeichnungen des behandelnden Arztes zu verstehen, vielmehr kann die Krankengeschichte auch in Form einer redaktionell aufgemachten Anzeige in eine "Story" eingebettet werden, etwa so, dass der Kranke in die Rolle eines die Dinge jetzt überblickenden Erzählers schlüpft.



6.5. "Zimttabletten" (§§ 2 I AMG, 1 I DiätVO, 3, 5 I, II Nr. 1 UWG)

OLG Celle - 13 U 171/06 - Urt. v. 29.03.07

Ein Mittel, das als "Diätetische Zimttabletten zur besonderen Ernährung bei Diabetes mellitus im Rahmen eines Diätplanes" in Verkehr gebracht und dessen Wirkungsweise u.a. mit den Behauptungen "... Um Glukose in die Zelle aufnehmen zu können, benötigt der Körper das Hormon Insulin. Bei Diabetikern vom Typ 2 ist zwar genug Insulin vorhanden, die Zellen nutzen das Insulin jedoch nicht, oder nur unzureichend, was zur Folge hat, dass nicht mehr genügend Glukose in die Zellen aufgenommen wird. Der im Zimt enthaltene Wirkstoff kann die Insulin-Empfindlichkeit der Zellen stimulieren" beschrieben wird, ist als Funktionsarzneimittel einzuordnen.





6.6. Vollziehungsmangel - "Edelsteinheilkunde" (§§ 929 ZPO, 5 II Nr. 1 UWG)

OLG Düsseldorf - I-20 U 168/06 - Urt. v. 27.03.07

Grundsätzlich gilt zwar, dass die Antragsschrift und andere Anlagen, die zum Bestandteil einer einstweiligen Verfügung gemacht worden sind, ebenfalls zugestellt werden müssen, wenn - insbesondere zur Umschreibung eines Verbotes - auf sie Bezug genommen wird. Allerdings ist die Zustellung von Anlagen, die nicht zum Bestandteil der aus sich heraus verständlichen Entscheidung gemacht sind, zur Vollziehung selbst dann nicht notwendig, wenn auf die Anlagen Bezug genommen und deren Zustellung angeordnet ist.
2. Zur Frage, unter welchen Umständen die Zuschauer einer Fernsehwerbung eine objektiv unrichtige Angabe im richtigen Sinne verstehen, da die mangelnde Ernstlichkeit der Aussage offenkundig und eine Irreführung mithin auszuschließen ist.





6.7. Kollektivmarke Volksbank (§§ 14, 15, 51, 55 MarkenG, 4 Nr. 11, 5 UWG, 39 II, 43 II KWG, 32 ZPO)

OLG Frankfurt a. M. - 6 U 63/06 - Urt. v. 01.02.07

Die örtliche Zuständigkeit einer Marken-Löschungsklage bestimmt sich nicht nach § 32 ZPO. Zwischen den Kollektivmarken "Volksbank"/"VR Volksbank Raiffeisenbank" und der Marke "DRSB Deutsche Volksbank" besteht keine Verwechslungsgefahr.



6.8. TV-Gewinnspielwerbung (§ 4 Nr. 5 UWG)

OLG Frankfurt a. M. - 6 U 108/06 - Urt. v. 01.02.07

Ermöglicht die Ankündigung eines Gewinnspiels im Rahmen eines Fernsehspots noch nicht die Teilnahme an dem Gewinnspiel, reicht zur Erfüllung der Informationspflichten ein Hinweis auf eine leicht zugängliche Informationsquelle wie "Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich" grundsätzlich aus.





6.9. Internethandel - Rücksendekosten (§§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG, 312 c I, 312 d I, 307, 355, 356, 357 II BGB, 1 I Nr. 10 BGB-InfoVO)

OLG Hamburg - 5 W 15/07 - Beschl. v. 14.02.07

Der von einem Internetshop im Rahmen seines Internetauftrittes unter dem Abschnitt "Widerrufs- und Rückgaberecht" gegebene Hinweis, dass unfreie Ware bzw. Pakete nicht angenommen werden, versteht der interessierte Verbraucher dahin, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht der Regelung in § 357 II S. 2 BGB, nach der die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat. Der in dieser Regelung liegende Wettbewerbsverstoß ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. § 307 BGB stellt jedenfalls im Zusammenhang mit den in AGB geregelten Umständen des Vertragsschlusses eine das Marktverhalten regelnde Norm i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar.



6.10. Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung (§§ 935, 940 ZPO, 12 II UWG)

OLG Hamburg - 5 U 189/06 - Beschl. v. 12.02.07 - rechtskräftig

Bei der Beurteilung einer etwaigen Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung nach § 12 II UWG bedarf es einer umfassenden Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der die Ausnutzung bestimmter Fristen ein wesentlicher Gesichtspunkt sein kann, aber nicht stets sein muss. Bei einer massiven werblichen Gestaltung der Titelseite, die es dem Betrachter letztlich unmöglich macht, seinen Blick der streitgegenständlichen Bewerbung zu entziehen, kann der Rechtsschutz in Anspruch nehmende Mitbewerber im Einzelfall nicht mit dem Argument gehört werden, ihm seien diese Wettbewerbsverstöße nicht bei dem Erwerb des Heftes zur Kenntnis gelangt. Entscheidend für die dringlichkeitsschädliche Kenntnis von der Werbung ist allein der Zeitpunkt, zu dem die maßgeblichen Tatsachen bekannt geworden sind. Unerheblich ist, ob hieraus auch bereits die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen worden sind. Dringlichkeitsschädlich kann sein, nach Kenntnisnahme der Werbung über sechs Wochen untätig zu bleiben und erst nach eigener wettbewerbsrechtlicher Inanspruchnahme zum Aufbau einer Gegenposition einen Anwalt mit der rechtlichen Prüfung der Werbung zu beauftragen, die sodann ohne vorherige Abmahnung zur Einreichung eines Verfügungsantrages führt.



6.11. "automobil OFFROAD" (§§ 14 II Nr. 2, V, 23 Nr. 2 MarkenG)

OLG Hamburg - 5 U 110/07 - Urt. v. 31.01.07

Bei dem Begriff "Offroad" handelt es sich um eine mittlerweile eingedeutschte englischsprachige Bezeichnung für alles, was mit geländegängigen Fahrzeugen und damit zusammenhängenden sportlichen Aktivitäten jenseits befestigter Straßen zu tun hat. Der Begriff besitzt beschreibende Anklänge für eine Zeitschrift für Geländewagen, ist aber nicht glatt beschreibend. Die Rechtssätze des EuGH in der Entscheidung "THOMSEN LIFE" (EuGH GRUR 2005, 1042) sind auch dann anzuwenden, wenn nicht eine Unternehmensbezeichnung mit der älteren Marke in ein Gesamtzeichen aufgenommen worden ist, sondern die ältere Marke mit einem Serien- oder Dachzeichen zu einem Gesamtzeichen verbunden wird. Das Serien- oder Dachzeichen hat aus der Sicht des Verbrauchers einen ähnlichen Hinweischarakter und damit eine ähnliche Funktion wie eine Unternehmensbezeichnung. Sofern mit dem prioritätsälteren Klagezeichen und dem Verletzungszeichen identische Produkte bezeichnet werden, erfordern die "anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel", dass ein deutlicher Abstand zu dem prioritätsälteren Zeichen einzuhalten ist.



6.12. Beschlussverfügung - Vollziehung - Verbindungsanlage (§§ 929, 936 ZPO)

OLG Hamburg - 3 W 239/06 - Beschl. v. 30.01.07

Wird eine Unterlassungs-Beschlussverfügung, die antragsgemäß eine farbige Verbindungsanlage zum Verbot enthält und deren Ausfertigung ebenfalls mit farbiger Verbindungsanlage der Gläubigerin zugestellt wurde, innerhalb der Vollziehungsfrist dem Schuldner nicht so, sondern mit einer Verbindungsanlage in Schwarz-Weiß-Kopie zugestellt, so ist die Beschlussverfügung mangels wirksamer Vollziehung aufzuheben.

Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass der Gerichtsvollzieher entgegen dem Zustellungsauftrag nicht das Original-Zustellungsstück mit farbiger Verbindungsanlage, sondern seine von ihm gefertigte Schwarz-Weiß-Kopie zugestellt hat.





6.13. Postwurfsendung (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 284 IV StGB)

OLG Hamburg - 3 U 85/05 - Urt. v. 09.11.06

Verteilt ein Postunternehmen offene, nicht adressierte Postwurfsendungen, mit denen für unzulässige Glücksspiele geworben wird, kommt eine wettbewerbsrechtliche Teilnehmerhaftung in Betracht.





6.14. Preissuchmaschine - Aktualisierung (§§ 3, 5 UWG)

OLG Hamburg - 3 W 152/06 - Beschl. v. 11.09.06

Wird vom Versandhändler in seinem Online-Katalog ein TV-Gerät zu einem geringfügig höheren Preis angeboten als in einer sogenannten Preissuchmaschine verzeichnet, so handelt der Versandhändler jedenfalls nicht dann unlauter, wenn die Preissuchmaschine ihre Daten zweimal täglich aktualisiert und die Preisdifferenz nur wenige Stunden bestand.





6.15. Abmahnung - Vorlage der Vollmacht (§ 93 ZPO)

OLG Hamburg - 3 W 88/06 - Beschl. v. 23.08.06

Wird gegen eine Beschlussverfügung von Anfang an nur Kostenwiderspruch eingelegt, so kommt das einem sofortigen Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO gleich. Wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Anwaltsschreiben, dem eine vorformulierte, vom Schuldner zu unterzeichnende Unterlassungsverpflichtungserklärung beilag, zurückgewiesen und die fehlende Vollmacht gerügt, so hat der Abgemahnte das daraufhin eingeleitete Verfügungsverfahren veranlasst, wenn er in seiner Antwort nicht zugleich in Aussicht stellte, er werde sich alsbald nach Vorlage der Vollmacht strafbewehrt unterwerfen.



6.16. Beschlussverfügung - Vollziehung (§§ 172, 925, 927, 929 ZPO)

OLG Hamburg - 3 U 251/05 - Beschl. v. 23.03.06

Wird gegen eine Unterlassungs-Beschlussverfügung vorgetragen, sie sei mangels Vollziehung aufzuheben, so ist bei fehlender Bezeichnung "Widerspruch" im Anwaltsschriftsatz durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Widerspruchsverfahren gem. § 925 ZPO oder das Aufhebungsverfahren gem. §§ 927, 929 ZPO betrieben werden soll. Hierbei kommt es auf die gesamten Einzelfall-Umstände an; die gewählte Parteibezeichnung "Verfügungsbeklagte" kann einen Widerspruch annehmen lassen. Wird die Beschlussverfügung an die Schuldnerin selbst im Parteibetrieb zugestellt, so ist sie wirksam vollzogen, wenn deren Rechtsanwalt sich erst nach dieser Zustellung zum Prozessbevollmächtigten bestellt (§ 172 ZPO). Die Bestellung zur Prozessbevollmächtigung ist eindeutig und zweifelsfrei zu erklären.



6.17. "Anhaltende Wirksamkeit" (§§ 3 HWG, 8, 3, 4 Nr. 11 UWG)

OLG Hamburg - 3 U 193/05 - Urt. v. 23.02.06

Die Werbeangabe "anhaltende Wirksamkeit" bzw. "lang anhaltende Verbesserung der Symptomatik" - jeweils wie geschehen in einem Werbefolder für Fachkreise - sind nicht irreführend. Das so beworbene Arzneimittel gegen Schuppenflechte ist zwar für eine kürzere Anwendungsdauer (maximal 24 Wochen) zugelassen als ein Konkurrenzprodukt (30 Monate). Dieser Unterschied spielt aber für das Verkehrsverständnis der Werbeangaben keine Rolle. "Anhaltend" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch, aber auch für die Fachkreise nur "(länger) andauernd", es ist offensichtlich eine wertende Angabe von unscharfer Bedeutung. Das Konkurrenzpräparat mit der längeren Anwendungsdauer wird in der Werbung nicht erwähnt, im Werbefolder werden ausdrücklich Tabellen mit wesentlich kürzeren Anwendungszeiten gezeigt.





6.18. "Red Tab" (§§ 14, 24, 25 MarkenG)

OLG Hamburg - 3 U 130/04 - Urt. v. 02.02.06 - rechtskräftig

Zur Kennzeichnungskraft und rechtserhaltenden Benutzung von Klagemarken für Jeanshosen, die ein rechteckiges rotes Stofffähnchen ("Red Tab") an der linken Außennaht der Gesäßtasche zeigen, und zwar ohne und mit LEVI'S-Aufschrift. Zur Verwechslungsgefahr mit anderen Red Tabs an der Jeans-Gesäßtasche in abweichendem Rotton, mit anderer Aufschrift und bei seitenverkehrter Position.



6.19. High End-Server (§ 5 I, II Nr. 1 UWG)

OLG Köln - 6 U 150/06 - Urt. v. 23.02.07 - rechtskräftig

Werden dedizierte Webserver in der Werbung als "High End-Server" bezeichnet, geht der angesprochene Verbraucher bei Fehlen gegenteiliger Hinweise davon aus, dass das so benannte Produkt höchsten Ansprüchen in Bezug auf Technologie und Werthaltigkeit genügt. Er wird relevant irregeführt, wenn das Produkt stattdessen nur einwandfrei dem durchschnittlichen Stand der Technik entspricht.





6.20. Pkw-Verkauf nach Tageszulassung (§§ 1 II, 5 I Pkw-EnVKV, 1999/94 EG Richtlinie, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG)

OLG Köln - 6 U 217/06 - Urt. v. 14.02.07

"Neue" Personenkraftfahrzeuge i.S.d. § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind auch Pkw mit sog. Tageszulassung. Die in Anlage 4 Abschn. I Nr. 3 zu § 5 Pkw-EnVKV vorgesehene Befreiung von der Pflicht, in der Werbung Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zu machen, gilt nicht bei der Werbung für bestimmte, durch Varianten- und Versionsbezeichnungen konkretisierte Modelle (wie OLG Oldenburg WRP 2007, 96). Die vorgenannten Bestimmungen der Pkw-EnVKV sind Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Auch wenn sie die Kaufentscheidung der Verbraucher zugunsten umweltfreundlicher Pkw beeinflussen wollen, sind sie keine Umweltschutzvorschriften, deren Einfluss sich auf das Vorfeld des Wettbewerbs beschränkt. Ein systematischer Verstoß gegen diese Vorschriften überschreitet die Bagatellgrenze.



6.21. Geld verdienen auf Rezept (§§ 4 Nrn. 1, 11 UWG, 7 I HWG)

OLG München - 29 U 5300/06 - Urt. v. 22.03.07

Verspricht eine Apotheke für jedes zuzahlungsfreie Generikum, das auf Kassenrezept eingereicht wird, einen Bonus von € 2,50, so ist das geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen, und deshalb gem. § 4 Nr. 1 UWG unlauter. Verspricht eine Apotheke für jede Medikamentenbestellung eine Gratiszugabe im Wert von € 9,30, so ist das als Angebot einer unzulässigen Zuwendung gem. § 7 I HWG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG unlauter.



6.22. Gutachtenwerbung (§§ 6 Nr. 1 HWG, 3, 4 Nr. 11 UWG)

LG Baden-Baden - 4 0 13/07 KfH - Urt. v. 04.04.07

Die Bewerbung eines Arzneimittels innerhalb der Fachkreise mit dem Hinweis "Der Goldstandard: Als Positivkontrolle in klinischen Studien eingesetzt" ohne Wiedergabe der nach § 6 Nr. 1 HWG erforderlichen Angaben verletzt die vorgenannte Verbotsvorschrift. Bei klinischen Studien handelt es sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 6 Nr. 1 HWG um Gutachten oder Zeugnisse. Um dem Norminhalt zu unterfallen ist es nicht erforderlich, dass das in Bezug genommene Gutachten sich unmittelbar mit der Untersuchung des beworbenen Mittels befasst, nach dem Gesetzeswortlaut reicht die Erwähnung eines Gutachtens oder Zeugnisses aus, da zur Bewerbung des Mittels wissenschaftliche Kompetenz in Anspruch genommen wird.



6.23. Arzneimittel-Versandhandel (§§ 43 I, 73 I AMG, 3, 4 Nr. 11 UWG)

LG Berlin - 96 0 87/06 - Urt. v. 09.02.07

Zur Frage eines Verstoßes gegen §§ 43 I, 73 I AMG durch den Vertrieb verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Versandhandels in Deutschland durch eine niederländische Versandapotheke.





6.24. "So habe ich mühelos 20 kg abgenommen" (§§ 11 I Nrn. 1, 2 LFGB, 6 I NKV, 3, 4 Nr. 11, 5 I, II Nr. 1 UWG)

LG Frankfurt (Oder) - 32 0 6/07 - Urt. v. 29.03.07

Die Bewerbung eines Lebensmittels, das durch eine Wirkstoffkombination unter anderem aus Ananasenzymen und Pampelmusenbitterstoffen dazu führen soll, dass der Körper mehr Kalorien verbrennt, als dem Organismus durch die Nahrung zugeführt werden, wodurch eine rapide Gewichtsreduzierung eintreten soll, ohne dass vermehrt Sport betrieben oder eine strenge Diät eingehalten werden müsste, ist zur Irreführung geeignet, da eine Gewichtsabnahme allein durch Einnahme eines derartigen Mittels ohne irgendwelche weiteren Veränderungen in der Lebensweise, gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis widerspricht. Ein Presseunternehmen haftet für die Veröffentlichung einer derartigen Anzeige insbesondere dann als Störer, sofern es aufgrund der Vorbefassung mit der Materie durch einen Rechtsstreit betreffend eine vergleichbare Anzeige des gleichen Inserenten hinlänglich mit dem Rechtsproblem vertraut ist, insoweit ist der Verlag verpflichtet, sich im Rahmen seiner Prüfungspflicht auch mit schwieriger zu beurteilenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen.



6.25. Unerlaubte Werbung mit Bildnissen (§§ 823 I, 812 I BGB, 22 KUG)

LG München I - 21 0 21704/04 - Urt. v. 09.11.05

Zur Frage der Bemessung des Schadensersatzes für die unerlaubte Werbung mit dem Bildnis eines Bundesliga-Schiedsrichters.





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